Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs

Der Vermieter überlässt Dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: Mindestens 1 Million EUR
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosionen, Entwendungen und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas und Wildschäden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).

II. Pflichten des Mieters

1. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

2. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

3. Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher Vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h.für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben. wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Kaution

Die entrichtete Kaution wird bei Beschädigungen einbehalten und verrechnet.

VI. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

VII. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

Stand: Januar 2018